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1. Rang bei ÖKO-TEST



Opting-out
Dienstag, 12. März 2013 um 00:00 Uhr

- das Allheilmittel für die betriebliche Altersversorgung?

Die Entgeltumwandlung hat sich auch nach über 10-jähriger Existenz des entsprechenden Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung in § 1a BetrAVG trotz vielfältiger Bemühungen vonseiten des Gesetzgebers und der Tarifvertragsparteien noch immer nicht flächendeckend durchgesetzt.

Wie also schafft man es, die bAV den Menschen so „schmackhaft“ zu machen, dass sich der Verbreitungsgrad dauerhaft nachhaltig erhöht? Und in wie weit kann man bei bestehenden Arbeitsverhältnissen die „Durchdringungsquote“ merklich steigern?

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Unisex und Portabilität
Dienstag, 08. Januar 2013 um 00:00 Uhr

Vor dem Hintergrund der seit dem 22.12.2012 verwendeten Unisex-Tarife kann es im Interesse eines Mitarbeiters liegen, bei einem künftigen Arbeitgeberwechsel seine bestehende, versicherungsförmig ausgestaltete betriebliche Altersversorgung – und damit auch deren versicherungstarifliche Kalkulationsgrundlagen - zum neuen Arbeitgeber „mitnehmen“ zu können. Dabei sind allerdings diverse rechtliche Besonderheiten zu beachten. Wertet man diese aus Sicht des (neuen) Arbeitgebers, kommt man zu folgendem Fazit:

Unternehmen sollten nur bei konzerninternen Arbeitgeberwechseln oder, wenn der bestehende Versicherungsvertrag von einem unabhängigen Berater geprüft und für nicht risiko-behaftet befunden wurde, im Rahmen der schuldbefreienden Schuldübernahme übernehmen. In allen anderen Fällen sollte der Arbeitgeber den neuen Arbeitnehmer auf seine Möglichkeiten und deren Folgen hinweisen.

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Immer wieder daran denken
Freitag, 21. Dezember 2012 um 00:00 Uhr

Entgeltumwandlung kann Sozialversicherungsansprüche und sonstige Ansprüche schmälern

Bei aller Freude über die Möglichkeit sozialversicherungsfreier Entgeltumwandlung sollte nicht vergessen werden, dass hierdurch auch Leistungsansprüche geringer ausfallen können. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung beispielsweise kann die spätere Rente wegen der geringeren Entgeltpunkte etwas niedriger sein. Bei sonstigen Sozialversicherungsleistungen oder Transferleistungen (wie z. B. Elterngeld), die vom zuletzt erzielten Nettoeinkommen abhängen, kann Entgeltumwandlung die Bezugsgröße und somit auch die Leistungen ein Stück reduzieren.

Diese Nachteile werden in aller Regel überkompensiert durch die Vorteile der Entgeltumwandlung aus dem Brutto. Es ist dennoch von Seiten des Arbeitgebers stets darauf zu achten, dass Mitarbeiter im Rahmen von Beratungsgesprächen auf diese Nebeneffekte, bezogen auf staatliche Sozialleistungen, hingewiesen werden und das Ganze im Beratungsprotokoll festgehalten wird.

Autor: VoS, Ries Corporate Solutions GmbH

 


11.03.2013
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Unisex und Portabilität
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Immer wieder daran denken
20.12.2012
Kurz notiert
21.11.2012
Unisex-Tarife in der Bestandsverwaltung
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