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Angemessene Teilungskosten im Versorgungsausgleich
Dienstag, 17. April 2012 um 15:37 Uhr

Aktueller Stand: Seit dem 03.04.2009 ist das „Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ (VAStrRefG) in Kraft. In § 13 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist geregelt, dass der Versorgungsträger „die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind“.

Nachdem das Gesetz mittlerweile knapp 3 Jahre in Kraft ist, lohnt sich ein kurzer Blick darauf, in welcher Höhe Kosten in der Praxis als “angemessen“ anerkannt werden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es bei den Teilungskosten nicht um die Kosten geht, die dem Versorgungsträger durch die Erhebung der Angaben entstehen, die er dem Familiengericht mitteilen muss, sondern um die Kosten, die zukünftig dadurch entstehen, dass ein weiterer Berechtigter in das Versorgungssystem aufzunehmen und zu verwalten ist. Hierzu zählen beispielsweise Einrichtungskosten für die Aufnahme der Verpflichtung sowie die Administration der Anwartschaft sowie die Abwicklung der Leistungsansprüche.

Im Zusammenhang mit der RCS-Produktstudie wurden Versorgungsträger zu den Teilungskosten befragt, was Folgendes ergab: Die überwiegende Mehrzahl der Anbieter erhebt prozentuale Kosten auf den festgestellten Ehezeitanteil, in der Regel begrenzt durch einen Mindest- und einen Höchstbetrag. Die Prozentsätze bewegen sich meist zwischen 2,0 % und 3,0 % p. a., die Untergrenzen zwischen 150 EUR und 250 EUR, die Obergrenze überschreitet in der Regel 500 EUR nicht. Als Extreme gibt es einerseits Versorgungsträger, die keine Teilungskosten geltend machen, und anderer¬seits Versorgungsträger mit Höchstbeträgen von bis zu 1.500 EUR.

Auch die Gerichte mussten sich schon mit der Angemessenheit der Teilungskosten auseinandersetzen, so dass erste Urteile bis hin zum BGH vorliegen. Es zeichnet sich in der Rechtsprechung (und auch in der Literatur) die Tendenz ab, dass prozentuale Kosten von 2,0 % bis 3,0 %, in Verbindung mit einer Höchstbegrenzung auf 500 EUR, in der Regel als angemessen anerkannt werden. Allerdings bedeutet das nicht, dass höher angesetzte Kosten automatisch unangemessen sind. Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden (Beschluss v. 1.2.2012 - XII ZB 172/11), dass eine vom Gericht – trotz konkreter Aufstellung der anfallenden Kosten durch den Versorgungsträger – festgesetzte pauschale Obergrenze einer konkreten Angemessenheitsprüfung nicht genügt. Pauschale Verweise auf eine Mischkalkulation sowie das Vermeiden einer unnötigen Schmälerung der Ausgleichsrechte der Betroffenen genügten dem BGH nicht. In diesem Fall sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen.

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass sich die Mehrzahl der teilnehmenden Versorgungsträger im Bereich dessen bewegt, was gerichtlich „automatisch“ als angemessen anerkannt wird. Allerdings können auch höhere Kosten der Versorgungsträger berechtigt sein, wenn deren Angemessenheit detailliert nachgewiesen werden kann. Es bleibt abzuwarten, wann solche höheren Kosten einer richterlichen Angemessenheitsüberprüfung unterzogen werden und wie diese ausfällt. Interessant wird auch sein, ob andere Versorgungsträger ihre Kostensätze erhöhen, wenn der Bereich der Angemessenheit durch die Rechtsprechung nach „oben“ erweitert wird. Nicht zuletzt wird zu beobachten sein, ob die Anbieter, die derzeit gar keine Kosten erheben, dies beibehalten können und wollen.

 


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