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BAG zum Endalter in Versorgungsordnungen
Donnerstag, 26. Juli 2012 um 16:28 Uhr
  • Anstelle der festen Altersgrenze 65 gilt das gesetzliche Regelrenteneintrittsalter 65 – 67!
  • Auswirkungen auf eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG

In Versorgungsordnungen die vor dem in Kraft treten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 01.01.2008 entstanden sind, wird für den Eintritt des Versorgungsfalls „Altersrente“ häufig auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgestellt. Diese feste Altersgrenze wurde gewählt, weil seit 1916 die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgehend die Vollendung des 65. Lebensjahres war. Auch viele Arbeitsverträge sehen mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Mit der festen Altersgrenze 65 sollte daher Übereinstimmung zwischen dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und dem Bezug von Regelaltersleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung erreicht werden. 

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Regelaltersgrenze seit 01.01.2012 in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind verschiebt sich die Regelaltersgrenze wie folgt:

Versicherte Geburtsjahr

Anhebung um Monate

auf Alter

Versicherte Geburtsjahr

Anhebung um Monate

auf Alter

Jahr

Monat

Jahr

Monat

1947

1

65

1

1956

10

65

10

1948

2

65

2

1957

11

65

11

1949

3

65

3

1958

12

66

0

1950

4

65

4

1959

14

66

2

1951

5

65

5

1960

16

66

4

1952

6

65

6

1961

18

66

6

1953

7

65

7

1962

20

66

8

1954

8

65

8

1963

22

66

10

1955

9

65

9

ab 1964

24

67

0

 

Welche Auswirkungen die Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze auf die feste Altersgrenze 65 in der betrieblichen Altersversorgung hat, wurde kontrovers diskutiert.

Unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut der Versorgungsordnungen wurde die Auffassung vertreten, dass die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre nicht automatisch zu einer Erhöhung der Altersgrenze für die betriebliche Altersversorgung führt.

Von der Gegenauffassung wurde die Benennung der festen Altersgrenze 65 als dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gedeutet, so dass die betriebliche Altersgrenze mit der gesetzlichen Regelaltersgrenze „mitwandert“.

  • Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Mit Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 11/10 hat sich das Bundesarbeitsgericht der letztgenannten Auffassung angeschlossen und entschieden,  dass Versorgungsordnungen mit fester Altersgrenze 65 regelmäßig dahingehend auszulegen sind, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird. Damit gilt für die Versorgungsberechtigten anstelle der ursprünglich vorgesehenen festen Altersgrenze 65 die in der Tabelle dargestellte gesetzliche Regelaltersgrenze. Dies betrifft jedoch nur Versorgungsordnungen, die vor dem 01.01.2008 entstanden sind und in denen die Altersgrenze nicht nochmals nach dem 31.12.2007 ausdrücklich bestätigt wurde.

  • Welchen Geltungsbereich hat die Entscheidung

Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes war ein Gesamtversorgungssystem bei dem die Höhe der betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente ermittelt wird. Somit bestand in dem vorliegenden Fall eine sehr enge Verknüpfung zwischen den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung  und der betrieblichen Altersversorgung, denn die gesetzliche Rente wird auf die Betriebsrente angerechnet. Allerdings beschränkt sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Urteilsbegründung  nicht auf Gesamtversorgungssysteme, so dass die Entscheidung generell auch für alle anderen Versorgungsordnungen gilt. Des Weiteren gilt sie grundsätzlich nur für die Ermittlung einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG, also für den Fall des Ausscheidens eines Arbeitnehmers vor Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Auswirkung der Entscheidung

In der Regel wird die Umsetzung der Gerichtsentscheidung eine geringere unverfallbare Anwartschaft ergeben, weil der Nenner des Unverfallbarkeitsquotienten (erreichbare Betriebszugehörigkeit ohne vorzeitiges Ausscheiden) größer wird. Zum Teil kann dieser Effekt dadurch kompensiert werden, dass die erreichbare Versorgungsleistung ohne vorheriges Ausscheiden, also die normale Altersrente, auf Grund der längeren Betriebszugehörigkeit und der späteren Inanspruchnahme größer werden kann. Allerdings sahen Versorgungsordnungen bislang nur selten Regelungen für Betriebszugehörigkeiten nach dem 65. Lebensjahr und einer aufgeschobenen Inanspruchnahme vor. Das bedeutet, dass in vielen Fällen die Altersrente bei Inanspruchnahme zu einem höheren Alter als dem 65. Lebensjahr nicht zu  höheren Leistungen führt  und somit die unverfallbare Anwartschaft nach der neuen Regelung geringer wird. Nur in atypischen Fällen ist es denkbar, dass die unverfallbare Anwartschaft nach der neuen Regelung höher ausfällt.

  • Welche Optionen hat der Arbeitgeber?

Da die Umsetzung der Entscheidung den Arbeitgeber in der Regel entlastet, hat er die Option, diese Einsparungen anzunehmen oder für die Berechnung der Leistungen die bisherige Regelung beizubehalten. Darüber hinaus können Arbeitgeber wählen, ob die neue Auslegungsregelung nur für die Zukunft (also zukünftige Austritte) oder auch für die Vergangenheit (Ausscheidefälle zwischen dem 01.01.2008 und heute) anzuwenden ist. Falls auch bereits ausgeschiedene Fälle neu berechnet werden sollen, sollte dies umgehend erfolgen, um bei den Betroffenen keinen Vertrauenstatbestand zu schaffen.

Möchte der Arbeitgeber die Einsparmöglichkeit nicht nutzen, wäre eine entsprechende Klarstellung (Beibehaltung der festen Altersgrenze von 65 Jahren trotz angehobener Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) in geeigneter Weise in die Versorgungsordnung aufzunehmen.

  • Bilanzielle Auswirkungen

Steuerbilanziell ändert sich erst dann etwas, wenn Entsprechendes schriftlich vorliegt, also beispielsweise Mitteilungen über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft erfolgen oder die Regelaltersgrenze in der Versorgungsordnung neu geregelt wird.

In der Handelsbilanz ist eine beabsichtigte Änderung der bisherigen Handhabung bereits zum nächsten Bilanzstichtag zwingend zu berücksichtigen.

  • Schlussanmerkung

Dieses Urteil weist (wieder einmal) darauf hin, dass viele Versorgungsregelungen noch nicht an die Anhebung der Regelaltersgrenze angepasst wurden. Dies gilt nicht nur – wie bereits oben erwähnt – hinsichtlich der Definition von ruhegeldfähigen Dienstzeiten und etwaigen Zuschlägen wegen des aufgeschobenen Leistungsbeginns. Regelungsbedarf ergibt sich beispielsweise auch bei beitragsorientierten Zusagen (sind Regelungen nach dem 65. Lebensjahr vorgesehen? Können in Versicherungen Beiträge nach dem 65. Lebensjahr eingezahlt werden? Ist im Versicherungsvertrag ein Aufschub des Leistungsbeginns über das 65. Lebensjahr hinaus vorgesehen?) oder bei Planänderungen (beispielsweise Ermittlung eines Besitzstandes bei ablösender oder verschlechternder Neuordnung).

Bensheim, den 26.07.2012 / BjH, VoS

 

 


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