Kurzfassung der am 24. Jui 2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung - Insolvenzschutz und somit eine PSVaG-Beitragspflicht für Pensionskassen
Im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 28, S. 1248 ff.) ist am 23. Juni 2020 das „Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ veröffentlicht worden, in dessen Art. 8a auch Änderungen des Betriebsrentengesetzes enthalten sind. Gemäß Artikel 28 Abs. 12 dieses Gesetzes sind diese Änderungen (Artikel 8a) am Tag nach der Verkündung, also am 24. Juni 2020 in Kraft getreten.
Wesentliche Bestandteile dieser Änderungen sind
Soweit Arbeitgeber betriebliche Altersversorgung über den Durchführungsweg der Pensionskasse umsetzen, müssen sie ab 2021 ggf. die gesetzlich neu geregelte Insolvenzsicherungspflicht für diesen Durchführungsweg beachten, die durch eine entsprechende Ergänzung in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG eingeführt worden ist.
Soweit danach eine Insolvenzsicherungspflicht besteht, beginnt die Melde- und Beitragspflicht allerdings erst im Jahr 2021.
Die Meldung an den PSVaG über das Bestehen einer insolvenzsicherungspflichtigen betrieblichen Altersversorgung ist erst erforderlich, wenn eine Versorgungsanwartschaft gesetzlich unverfallbar geworden oder ein Versorgungsfall (laufende Leistungen) eingetreten ist, dann aber innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen dieser Voraussetzungen.
Nach § 30 Abs. 2 BetrAVG sind diese Zusagen frühestens ab 01.01.2021 zu melden und diese unter Beachtung der vorgenannten 3-Monatsfrist bis spätestens bis zum 31.03.2021 dem PSVaG anzuzeigen.
Für diese Mitteilung steht auf der Homepage des PSVaG ein vereinfachtes Online-Formular zur Verfügung. Falls die Mitteilung auf dem Postweg gewünscht ist, kann das Formular „Erstmeldung zur Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung“ genutzt werden, das als PDF-Dokument heruntergeladen werden kann. Sie kann auch formlos erfolgen, muss aber die von der Agentur für Arbeit vergebene achtstellige Betriebsnummer (nach §§ 18i ff. SGBIV) enthalten.
Ist der Arbeitgeber bereits Mitglied des PSVaG, so sind die aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2021 insolvenzsicherungspflichtigen Pensionskassenzusagen ab dem Jahr 2021 in die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Der PSVaG tritt grundsätzlich nur für Sicherungsfälle ein, die nach dem 31.12.2021 eintreten.
Die für die PSV-Meldungen erforderlichen Daten und Informationen müssen grundsätzlich von der Pensionskasse zur Verfügung gestellt werden. In der Regel wird die Pensionskasse auch die PSV-Erhebungsbögen selbst ausfüllen, so dass der Arbeitgeber diese nur noch zu unterschreiben und an den PSV zu senden hat. Auch das versicherungsmathematische Kurztestat mit der Beitragsbemessungsgrundlagen für den PSVaG sollte automatisch von der Pensionskasse erstellt werden. Das Kurztestat stellt die Grundlage für die Beitragsberechnung des PSVaG dar.
Wenn betrifft (nicht) die Insolvenzsicherungspflicht?
Diese Insolvenzsicherungspflicht betrifft allerdings keine Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds nach dem VAG („Protektor“) angehören oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 TVG organisiert sind. Ebenso gilt sie nicht für solche Zusagen, über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie über kommunale oder kirchliche Zusatzversicherungseinrichtungen durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus einer entsprechen-den Ergänzung von § 18 Abs. 1 BetrAVG.
Diese Gesetzesänderung betrifft den Arbeitgeber nur dann, wenn die von ihm mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung beauftragte Pensionskasse eine sog. „regulierte Pensionskassen“ ist.
Fazit:
Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchführen, sollten sich daher mit der Pensionskasse in Verbindung setzen und abklären, ob die neu geregelte gesetzliche Insolvenzsicherung von ihnen zu beachten ist.
Haben Sie Zusagen über eine der nachstehend aufgeführten Pensionskassen im Bestand und sind sich nicht sicher, was dies für Sie bedeutet? Dann wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen weiter.
Für nachstehende Pensionskassen* wird die PSV Beitragspflicht gelten:
* Quellen: BaFin Statistik Pensionskassen 2018 (teilweise verkürzte Schreibweise der BaFin) und Mitgliederliste Protektor (Recherchedatum 24.06.2020) jeweils über die Webseiten einsehbar.